Gründungsprotokoll GVZ 17.11.1986.pdf 1'743 KB
STATUTEN GEWERBEVEREIN ZELL.pdf 94 KB

Statuten 

Gewerbeverein Gemeinde Zell

 

1. NAME UND ZWECK

Name und Sitz – Art. 1

Unter dem Namen Gewerbeverein Gemeinde Zell besteht in der politischen Gemeinde Zell ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Zugehörigkeit – Art. 2

Der Gewerbeverein ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich.

Zweck – Art. 3

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss  des lokalen Gewerbes und Detailhandels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Inte­ressen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im weiteren sollten Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbe­bestandes gefördert werden.

 

2. MITGLIEDSCHAFT

Arten der Mitgliedschaft – Art. 4

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbstständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter der sie gegenüber dem Verein vertritt.

Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft mehr führen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen, sowie Freunde und Gönner des Gewerbes.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in aussergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

Ehrenmitglieder behalten ihre Mitgliedschafts-Rechte, sind aber jeder Beitragsverpflichtung enthoben.

Werden aus einer Mitgliedschaft mehrere artfremde / branchenübergreifende Unternehmungen / Unternehmensbereiche geführt, sind diese als eigene Mitgliedschaften zu behandeln.

Filial- oder Zweigbetriebe sind den Einzelfirmen gleichgestellt.

Aufnahme – Art. 5

Die Mitgliedschaft wird auf schriftliche Anmeldung hin erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Aktivund Passivmitgliedern sowie die Mutation Aktiv- zu Passivmitglied. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.

Rechte und Pflichten – Art. 6

Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen welche der Verein gemäss Statuten oder Beschlüssen bietet.
Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten und Ver­einsbeschlüssen  zu unterziehen.

Erlöschen der Mitgliedschaft – Art. 7

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ferner erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung durch Tod oder Wegzug.

Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Mitglieder, die nach 2-maliger Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Gewerbeverein Gemeinde Zell nicht nachkommen, können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen

 

3. ORGANISATION UND VERWALTUNG

Vereinsorgane – Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung (3.a)
  2. Der Vorstand (3.b)
  3. Die Rechnungsrevisoren (3.c)

 

3.a) DIE GENERALVERSAMMLUNG

Ordentliche Generalversammlung – Art. 9

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.

Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen

Ausserordentliche Generalversammlung – Art. 10

Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens acht Tage vorher einberufen werden.

Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat sie innert 30 Tagen stattzufinden.

Befugnisse – Art. 11

Der Generalversammlung  obliegen folgende  Befugnisse:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des Jahresberichts
  3. Genehmigung des Jahresprogramms
  4. Abnahme  der Jahresrechnung
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabekompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben
  6. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  7. Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Auflösung des Vereins

 

Abstimmungen  und Wahlen – Art. 12

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigungen können jedoch geheime Abstimmung verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 24 und Art. 25 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Passivmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

Anträge von Mit­gliedern – Art. 13

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eintreffen.

3.b) DER VORSTAND

Zusammensetzung – Art. 14

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt mindestens den Vizepräsidenten, den Aktuar und den Kassier.

Sitzungen – Art. 15

Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens drei Mitglieder verlangen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist

Aufgaben – Art. 16

Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:

  1. Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
  2. Vorbereitung der Versammlungen
  3. Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
  4. Durchführung  des Jahresprogramms
  5. Verwaltung des Vereinsvermögen
  6. Bestellung von Kommissionen
  7. Aufnahme von neuen Mitgliedern

Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied  die rechtsverbindliche Unterschrift.

Kommissionen – Art. 17

Für Ausstellungen und andere besondere Anlässe kann jeweils eine Kommission bestellt werden, welche eine eigene Abrechnung führt.

3.c) DIE RECHNUNGSREVISOREN

Rechnungsrevisoren – Art. 18

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Ein Revisor muss zudem an der Generalversammlung anwesend sein.

 

4. FINANZEN

Einnahmen – Art. 19

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  3. Erträgen aus der Vereinstätigkeit und Ausstellungen
  4. Freiwilligen Zuwendungen

 

Ausgaben – Art. 20

Als Vereinsausgaben  gelten:

  1. Kosten für die Vereinsverwaltung
  2. Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
  3. Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung

 

Finanzverwaltung – Art. 21

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungen für einzelne Aktionen sind wo möglich getrennt zu führen.

Die Mitglieder des Vorstandes können eine jährliche Entschädigung erhalten. Diese wird zusammen mit dem Budget genehmigt.

Finanzkompetenz – Art. 22

Der Vorstand hat die Ausgabenkompetenz im Rahmen des durch die Generalversammlung bewilligten Budget. Für ausserordentliche Ausgaben verfügt der Vorstand über die Ausgabenkompetenz  von CHF 2000.- pro Jahr.

Haftung – Art. 23

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins­vermögen. Jede Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen

 

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Statutenänderungen – Art. 24

Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Drittel aller an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Auflösungen – Art. 25

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei der Auflösung des Vereins wird über die Verteilung des Vereinsvermögens entschieden.

Inkraftsetzung – Art. 26

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17. November 1986 genehmigt und an der Generalversammlung vom 11. Mai 2022 zuletzt revidiert worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

8486 Rikon, 17. November 1986 / revidiert 13. Februar 2002 / revidiert 26. März 2014 / revidiert März 2016 / revidiert März 2018 / revidiert März 2019 / revidiert Mai 2022